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AGB

Gegenstand und Anwendungsbereich der AGB

Diese AGB gelten für sämtliche Angebote, Lieferungen und Leistungen und sind Bestandteil jedes
Vertrages zwischen der Firma TCA Thomann Distribution AG, TCA Thomann IT Security + Services
GmbH und TCA Thomann Computer Assembly AG (nachfolgend alle TCA genannt) und dem Kunden /Partner. Mit Bestellung der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen, auch
wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Allgemeinen Einkaufsbedingungen des
Käufers werden bereits hiermit widersprochen. Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn wir sie schriftlich bestätigen.

Für die TCA Cloud Services gelten zusätzlich gesonderte AGB’s und SLA’s, welche der Kunde auf
den Webseiten der oben genannten Firmen der TCA Gruppe einsehen kann.


1 – Angebot

Die Angebote von TCA sind soweit verbindlich, als dass keine erheblichen Irrtümer und technische
Änderungen enthalten sind. Mehraufwande werden, grundsätzlich, sofern möglich, vor der Ausführung
bekannt gegeben. Alle Angaben in kostenlosen Angeboten, welche technisches Know-how
beinhalten, sind urheberrechtlich geschützt. Insbesondere darf der Inhalt weder an Drittpersonen
abgegeben noch für den eigenen Gebrauch verwendet werden. Auf Wunsch werden kostenpflichtige
Angebote erstellt, welche zur freien Verfügung des Kunden stehen.


2 – Bestellung

Bestellungen seitens des Kunden sind für TCA nach mündlicher oder schriftlicher Bestätigung verbindlich. Auftragsbestätigungen werden nur auf ausdrücklichen Wunsch erstellt.


3 – Lieferungen und Leistungen

Termine und Lieferfristen sind unverbindlich, sofern nicht ausdrücklich schriftlich etwas anderes
vereinbart wurde. Die Angabe bestimmter Lieferfristen und Liefertermine durch TCA steht unter dem
Vorbehalt der richtigen und rechtzeitigen Belieferung von TCA durch Zulieferanten und Hersteller.
Der Lieferant ist ermächtigt, Änderungen, die zu Verbesserungen führen, vorzunehmen, soweit diese
keine Preiserhöhung bewirken.
In keinem Fall begründen Lieferverzögerungen Schadenersatzansprüche oder ein Rücktrittsrecht vom
Vertrag. Wenn der Käufer nach Ablauf einer ihm gesetzten Nachfrist die Annahme der
Liefergegenstände verweigert oder erklärt, die Ware nicht abnehmen zu wollen, kann TCA die
Erfüllung des Vertrages verweigern und Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. TCA ist
berechtigt, als Schadensersatz wahlweise entweder pauschal 25% des vereinbarten Kaufpreises oder
den Ersatz des effektiv entstandenen Schadens vom Käufer zu fordern. Sichtbare Mengendifferenzen
müssen sofort bei Warenerhalt, verdeckte Mengendifferenzen innerhalb von 4 Tagen nach
Warenerhalt der TCA und dem Frachtführer schriftlich angezeigt werden. Beanstandungen betreffend
Beschädigung, Verspätung, Verlust oder schlechter Verpackung sind sofort nach Eingang der
Warensendung anzumelden. Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den
Transport ausführende Person übergeben worden ist. Falls der Versand sich ohne unser Verschulden
verzögert oder unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den
Käufer über.


4 – Datenblätter und technische Unterlagen

Prospekte und Kataloge sind ohne anderweitige Vereinbarung nicht verbindlich. Angaben in
technischen Unterlagen sind nur verbindlich, soweit sie ausdrücklich zugesichert sind.
Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen Unterlagen vor, die sie der
anderen Vertragspartei ausgehändigt hat. Die empfangende Vertragspartei anerkennt diese Rechte und wird die Unterlagen nicht ohne vorgängige schriftliche Ermächtigung der anderen Vertragspartei ganz oder teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks verwenden, zu dem sie ihr übergeben worden sind.


5 – Preise

Massgebend sind die in der Auftragsbestätigung genannten Preise. Bei Lieferengpassen sowie
Besorgungen gilt der Tagespreis am Bestelltag. Sollte ein angebotener Gegenstand nicht mehr
lieferbar sein, besteht kein Anrecht auf ein entsprechendes Ersatzprodukt zum angebotenen Preis.
Alle Preise verstehen sich – mangels anderweitiger Vereinbarung – netto, ab Werk, ohne Verpackung,
in frei verfügbaren Schweizer Franken, ohne irgendwelche Abzüge.
Sämtliche Nebenkosten wie z.B. für Fracht, Versicherung, Ausfuhr, Durchfuhr, Einfuhr und andere
Bewilligungen sowie Beurkundungen gehen zu Lasten des Bestellers. Ebenso hat der Besteller alle
Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und dergleichen zu tragen, die im Zusammenhang mit
dem Vertrag erhoben werden, oder sie gegen entsprechenden Nachweis dem Lieferanten
zurückzuerstatten, falls dieser hierfür leistungspflichtig geworden ist.
Der Lieferant behält sich eine Preisanpassung vor, falls sich zwischen dem Zeitpunkt des Angebots
und der vertragsmässigen Erfüllung die Lohnansätze oder die Materialpreise ändern.

Eine angemessene Preisanpassung erfolgt ausserdem, wenn
a) die Lieferfrist nachträglich verlängert wird; oder
b) Art oder Umfang der vereinbarten Lieferungen oder Leistungen eine Änderung haben; oder
c) das Material oder die Ausführung Änderungen erfahren, weil die vom Besteller gelieferten
Unterlagen den tatsächlichen Verhältnissen nicht entsprochen haben oder unvollständig waren.


6 – Zahlungsbedingungen

Die Zahlungen sind vom Besteller entsprechend den vereinbarten Zahlungsbedingungen am Domizil
des Lieferanten ohne Abzug von Skonto, Spesen, Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und
dergleichen zu leisten.
Die Zahlungspflicht ist erfüllt, soweit am Domizil des Lieferanten Schweizer Franken zur freien
Verfügung des Lieferanten gestellt worden sind.
Die Zahlungstermine sind auch einzuhalten, wenn Transport, Ablieferung, Montage, Inbetriebsetzung
oder Abnahme der Lieferungen oder Leistungen aus Gründen, die der Lieferant nicht zu vertreten hat,
verzögert oder verunmöglicht werden oder wenn unwesentliche Teile fehlen oder sich Nacharbeiten
als notwendig erweisen, die den Gebrauch der Lieferungen nicht verunmöglichen.
Hält der Besteller die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne Mahnung vom Zeitpunkt
der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins zu entrichten, der sich nach den am Domizil des Bestellers
üblichen Zinsverhältnissen richtet, jedoch mindestens 4% über dem jeweiligen 3-Monats CHF-LIBOR
liegt. Der Ersatz weiteren Schadens bleibt vorbehalten.
Die gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung im Eigentum der TCA. Eine Zahlung gilt erst
dann als erfolgt, wenn die TCA über den gesamten Betrag verfügen kann.
Schecks gelten erst nach ihrer Einlösung als Zahlung.
Gerät der Käufer in Verzug, so ist die TCA berechtigt, von dem betreffenden Zeitpunkt an Zinsen in
Höhe von 10% zu berechnen. Während der Dauer des Verzuges ist TCA auch jederzeit berechtigt,
vom Vertrag zurückzutreten, die gelieferte Ware zurückzuverlangen und Schadensersatz auf das
Dahinfallen des Vertrages zu fordern. Alle Forderungen werden sofort fällig, wenn der Abnehmer in
Zahlungsverzug gerät, sonstige wesentliche Verpflichtungen aus dem Vertrag schuldhaft nicht einhält
oder wenn uns Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Abnehmers zu
mindern, insbesondere Zahlungseinstellung, Anhängigkeit eines Vergleichs- oder Konkursverfahrens.
In diesen Fällen ist TCA berechtigt, noch ausstehende Lieferungen zurückzubehalten oder nur
gegen Vorauszahlung oder Sicherheiten auszuführen.


7 – Eigentumsvorbehalt

Der Lieferant bleibt Eigentümer seiner gesamten Lieferungen, bis er die Zahlungen gemäss Vertrag
vollständig erhalten hat.


8 – Lieferfrist

Die vereinbarten Lieferklauseln sind nach den bei Vertragsabschluss geltenden INCOTERMS 2000
auszulegen. Mangels besonderer Lieferklausel im Vertrag gilt der Liefergegenstand als ab Werk
(EXW) geliefert.
Die Lieferfrist beginnt, sobald der Vertrag abgeschlossen ist. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis
zu ihrem Ablauf die Versandbereitschaftsmeldung an den Besteller abgesandt worden ist.
Die Einhaltung der Lieferfrist setzt die Erfüllung der Vertragspflichten durch den Besteller voraus.

Die Lieferfrist verlängert sich angemessen:
a) wenn dem Lieferanten die Angaben, die er für die Erfüllung des Vertrages benötigt, nicht rechtzeitig
zugehen, oder wenn sie der Besteller nachträglich abändert und damit eine Verzögerung der
Lieferungen oder Leistungen verursacht;
b) wenn Hindernisse auftreten, die der Lieferant trotz Anwendung der gebotenen Sorgfalt nicht
abwenden kann, ungeachtet, ob sie bei ihm, beim Besteller oder bei einem Dritten entstehen;
c) wenn der Besteller oder Dritte mit den von ihnen auszuführenden Arbeiten im Rückstand oder mit
der Erfüllung ihrer vertraglichen Pflichten im Verzug sind, insbesondere wenn der Besteller die
Zahlungsbedingungen nicht einhält.

Ist statt einer Lieferfrist ein bestimmter Termin vereinbart, ist dieser gleichbedeutend mit dem letzten
Tag einer Lieferfrist.
Wegen Verspätung der Lieferungen oder Leistungen hat der Besteller keine Rechte und Ansprüche.
Diese Einschränkung gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten,
jedoch gilt sie auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.


9 – Übergang von Nutzen und Gefahr

Nutzen und Gefahr gehen spätestens mit Abgang der Lieferungen ab Werk auf den Besteller über.


10 – Versand, Transport und Versicherung

Besondere Wünsche betreffend Versand, Transport und Versicherung sind dem Lieferanten
rechtzeitig bekanntzugeben. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.
Beanstandungen im Zusammenhang mit dem Versand oder Transport sind vom Besteller bei Erhalt
der Lieferungen oder der Frachtdokumente unverzüglich an den letzten Frachtführer zu richten.
Die Versicherung gegen Schaden irgendwelcher Art obliegt dem Besteller.
Der Lieferant wird die Lieferungen und Leistungen soweit üblich vor Versand prüfen. Verlangt der
Besteller weitergehende Prüfungen, sind diese besonders zu vereinbaren und vom Besteller zu
bezahlen.
Der Besteller hat die Lieferungen und Leistungen unverzüglich bei Erhalt zu prüfen und dem
Lieferanten eventuelle Mangel unverzüglich schriftlich zu rügen. Unterlässt er dies, gelten die
Lieferungen und Leistungen als genehmigt.
Der Lieferant hat die ihm mitgeteilten Mangel so rasch als möglich zu beheben, und der Besteller hat
ihm hierzu angemessen Gelegenheit zu geben.


11 – Abnahme / Mängelrüge

Der Auftragsgegenstand gilt in der Regel mit der Unterzeichnung des Lieferscheines, bei Aufträgen
ohne Lieferschein mit dem Bezahlen der Rechnung, als abgenommen. Falls der Kunde die Abnahme
aus berechtigten Gründen verweigert, darf er im Maximum 10% des Rechnungsbetrages der
mangelhaften Komponente zurückbehalten. In diesem Fall muss vor Ablauf der ersten Zahlungsfrist
eine schriftliche Mängelrüge bei der TCA eintreffen. In der Mängelrüge müssen die Beanstandungen
und die geforderten Abhilfemassnahmen genau beschrieben werden. Es werden keine Forderungen
akzeptiert, welche nicht dem Angebot entsprechen.


12 – Gewährleistung, Haftung für Mängel

12.1 Gewährleistungsfrist (Garantiefrist)


Die Gewährleistungsfrist auf gelieferte Ware beträgt 1 Monat. Sie beginnt mit dem Abgang der
Lieferungen ab Werk oder mit der eventuell vereinbarten Abnahme der Lieferungen und Leistungen
oder, soweit der Lieferant auch die Montage übernommen hat, mit deren Beendigung.
Für ersetzte oder reparierte Teile beginnt die Gewährleistungsfrist neu zu laufen und dauert ebenso
1 Monate ab Ersatz, Abschluss der Reparatur oder ab Abnahme, höchstens aber bis zum Ablauf einer
Frist, die das Doppelte der Gewährleistungsfrist gemäss vorhergehendem Absatz beträgt.
Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder Dritte unsachgemäss Änderungen oder
Reparaturen vornehmen oder wenn der Besteller, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle
geeigneten Massnahmen zur Schadensminderung trifft und dem Lieferanten Gelegenheit gibt, den
Mangel zu beheben.


12.2 Ausschlüsse von der Haftung für Mängel

Von der Gewährleistung und Haftung des Lieferanten ausgeschlossen sind Schäden, die nicht
nachweisbar infolge schlechten Materials, fehlerhafter Konstruktion oder mangelhafter Ausführung
entstanden sind, z.B. infolge natürlicher Abnutzung, mangelhafter Wartung, Missachtung von
Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder
elektrolytischer Einflüsse, nicht vom Lieferanten ausgeführter Bau- oder Montagearbeiten, sowie
infolge anderer Gründe, die der Lieferant nicht zu vertreten hat.
Werden unsere Betriebs- oder Wartungsanweisungen nicht befolgt, Änderungen vorgenommen, Teile
ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, soweit der Mangel hierauf zurückzuführen ist. Dies gilt
auch, wenn der Mangel auf unsachgemässe Benutzung, Lagerung und Handhabung der Geräte, oder
Fremdeingriff sowie das Öffnen von Geräten zurückzuführen ist. Unwesentliche Abweichungen von
zugesicherten Eigenschaften der Ware Iösen keine Gewährleistungsrechte aus. Für die gewünschte
Zweckerfüllung bestimmter Produkte oder deren Funktionalität innerhalb eines EDV-Systems
übernimmt TCA keinerlei Garantie oder Haftung. Diesbezügliche Ansprüche des Kunden beschränken
sich auf den Umfang der Gewährleistung des Herstellers. Innerhalb der Garantiezeit behält sich die
TCA vor, bei Artikeln, welche nicht mehr zu reparieren oder nicht mehr lieferbar sind, einen
gleichwertigen Ersatzartikel zur Abgeltung der Garantieansprüche auszuhändigen. Für direkte oder
indirekte Schäden sowie für Vermögensverlust bei Mängeln oder unsachgemässer Handhabung wird
jegliche Haftung von TCA ausgeschlossen. Bei Software-Produkten ist allein der Kunde für die
Einhaltung der Lizenzbestimmungen verantwortlich. Eine Haftung für normale Abnutzung und
Verschleissteile ist ausgeschlossen. Gewährleistungsansprüche gegen TCA stehen nur dem
unmittelbaren Käufer zu und sind nicht abtretbar. Bei Einsendung muss das Produkt entweder in der
Originalverpackung oder in einwandfreier Verpackung bei der TCA ankommen. Elektronische
Produkte müssen in einer antistatischen Hülle verpackt sein, ansonsten erlischt die Garantie. Der
Kunde ist verpflichtet, vor der Garantieleistung von seinen Daten Sicherungskopien zu erstellen. TCA
haftet weder direkt noch indirekt für Datenverluste. Durch den Austausch von Teilen, Baugruppen oder
ganzen Geräten treten keine neuen Gewährleistungsfristen in Kraft. Die Gewährleistung beschränkt
sich ausschliesslich auf die Reparatur oder den Austausch der beschädigten Lieferungsgegenstände.


12.3 Haftungsbeschränkung

Schadensersatzansprüche aus Unmöglichkeit der Leistung, aus positiver Vertragsverletzung, aus
Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung, sind sowohl gegen TCA, als auch
gegen Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen der TCA ausgeschlossen, soweit nicht vorsätzliches
oder grob fahrlässiges Handeln vorliegt. Für Folgeschaden aus der Verwendung der Produkte wird
jede Haftung abgelehnt.


12.4 Ausschluss weiterer Haftungen des Lieferanten

Alle Fälle von Vertragsverletzungen und deren Rechtsfolgen sowie alle Ansprüche des Bestellers,
gleichgültig aus welchem Rechtsgrund sie gestellt werden, sind in diesen Bedingungen abschliessend
geregelt. Insbesondere sind alle nicht ausdrücklich genannten Ansprüche auf Schadenersatz,
Minderung, Aufhebung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag ausgeschlossen. In keinem Fall
bestehen Ansprüche des Bestellers auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst
entstanden sind, wie namentlich Höhere Gewalt, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, Verlust von
Aufträgen, entgangener Gewinn sowie von anderen mittelbaren oder unmittelbaren Schäden. Dieser
Haftungsausschluss gilt nicht für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit des Lieferanten,
jedoch gilt er auch für rechtswidrige Absicht oder grobe Fahrlässigkeit von Hilfspersonen.
Im Übrigen gilt dieser Haftungsausschluss nicht, soweit ihm zwingendes Recht entgegensteht.


13 – Vertragsauflösung durch den Lieferanten

Sofern unvorhergesehene Ereignisse die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferungen
oder Leistungen erheblich verändern oder auf die Arbeiten des Lieferanten erheblich einwirken, sowie
im Fall nachträglicher Unmöglichkeit der Ausführung, wird der Vertrag angemessen angepasst. Soweit
dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferanten das Recht zur Auflösung des Vertrags
oder der betroffenen Vertragsteile zu.
Will der Lieferant von der Vertragsauflösung Gebrauch machen, hat er dies nach Erkenntnis der
Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen, und zwar auch dann, wenn
zunächst eine Verlängerung der Lieferfrist vereinbart worden ist. Im Fall der Vertragsauflösung hat der Lieferant Anspruch auf Vergütung der bereits erbrachten Lieferungen und Leistungen.
Schadenersatzansprüche des Bestellers wegen einer solchen Vertragsauflösung sind ausgeschlossen.


14 – Rückgriffsrecht des Lieferanten

Werden durch Handlungen oder Unterlassungen des Bestellers oder seiner Hilfspersonen Personen
verletzt oder Sachen Dritter beschädigt und wird aus diesem Grunde der Lieferant in Anspruch
genommen, steht diesem ein Rückgriffsrecht auf den Besteller zu.


15 – Produkte, Montage und Schulung

Übernimmt der Lieferant auch die Montage und I oder die Schulung der gelieferten Produkte, so
findet die entsprechende vertragliche Vereinbarung Anwendung.


16 – Datenschutz

TCA ist berechtigt, die bezüglich der Geschäftsverbindungen oder im Zusammenhang mit dieser
erhaltenen Daten über den Käufer, gleich ob diese vom Käufer selbst oder von Dritten stammen, im
Sinne des Bundesdatenschutzgesetzes zu verarbeiten.


Alle Mitarbeiter, die zu Kundendaten Zugang erhalten, sind verpflichtet, diese Daten vertraulich zu
behandeln.
TCA hat das Recht im Rahmen der Vertragserfüllung alle notwendigen kundenbezogene Daten wie
z.B. Verkaufspreise und Mengen sowie Namen und Adressen der Kunden zu bearbeiten und seinen
Herstellern/Lieferanten unter Umständen auch ins Ausland zu übermittelt.
Des Weiteren ist der Kunde einverstanden, dass TCA kundenbezogene Daten zwecks Prüfung der
Kreditwürdigkeit des Kunden bearbeitet und dem von TCA beauftragten Kreditversicherungsunternehmen bekannt gibt.


17 – Gerichtsstand und anwendbares Recht

Gerichtsstand für den Besteller und den Lieferanten ist Muri, Schweiz.
Der Lieferant ist jedoch berechtigt, den Besteller an dessen Sitz zu belangen.
Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.


18 – Schlussbestimmungen

Beim Angebot und/oder Verkauf von Waren und Dienstleistungen gelten ausschliesslich die AGB in
ihrer zum Zeitpunkt des jeweiligen Vertragsabschlusses gültigen Fassung. Im Übrigen behält sich
TCA jederzeitige Änderung dieser Aligemeinen Geschäftsbedingungen vor.
Diese AGB gelten ab 01.06.2017.


Wichtige Bekanntmachung

Für die TCA Cloud Services gelten zusätzlich gesonderte AGB’s und SLA’s, welche der Kunde auf
den Websiten der oben genannten Firmen der TCA Gruppe einsehen kann.